IMPRESSUM
Glück-Bringer e.V. c/o Dr. Melanie Rösslein Kappisweg 11 70192 Stuttgart
Fon: 0711-2362263 Fax: 0711-2362265 Mail: info@glueck-bringer.com Homepage: www.glueck-bringer.com
Verantwortlich für den Inhalt gemäß § 10 MDStV: Dr. Melanie Rösslein
Diese Seite bietet Ihnen im Überblick Informationen zu Projekten von Glück-Bringer e.V. und rechtliche Hinweise zu unserem Internet-Auftritt.
Vorstand
Dr. Melanie Rösslein Vorstandsvorsitzende
Gerlinde Müller-Riemann Stellvertretende Vorsitzende
Glück-Bringer e.V. ist beim Amtsgericht Stuttgart unter der VR-Nr. 720786 eingetragen. Wir sind wegen Förderung mildtätiger und gemeinnütziger Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO und Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und Förderung der Entwicklungszusammenarbeit durch Freistellungsbescheid des Finanzamtes Stuttgart-Körperschaften mit der Steuernummer 99018/59096, vom 11.08.2015, als gemeinnützig und mildtätig anerkannt und somit von der Körperschaftssteuer befreit.
Datenschutz Glück-Bringer e.V. verwendet die von Ihnen zur Verfügung gestellten Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kontoverbindung) ausschließlich zur Durchführung unserer Leistungen. Die Daten werden elektronisch gespeichert. Der Nutzung von im Rahmen der Impressumspflicht veröffentlichten Kontaktdaten durch Dritte zur Übersendung von nicht ausdrücklich an geforderter Werbung und Informationsmaterialien wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Betreiber der Seiten behalten sich ausdrücklich rechtliche Schritte im Falle der unverlangten Zusendung von Werbeinformationen, etwa durch Spam-Mails, vor.
Einwilligungserklärung zum Nachlesen: “Hiermit willige ich ein, dass meine E-Mail-Adresse von Glück-Bringer e.V. dazu verwendet wird, mir in regelmäßigen Abständen einen Newsletter mit Informationen zum Verein zuzuschicken. Diese Einwilligung ist freiwillig und kann durch mich jederzeit widerrufen werden. Den Inhalt dieser Erklärung kann ich jederzeit unter der Datenschutzerklärung abrufen.”
Haftung Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. Glück-Bringer e.V. ist als so genannter Dienstanbieter für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Dienstanbieter sind jedoch nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten fremden Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben hiervon unberührt. Eine diesbezügliche Haftung ist jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung möglich. Bei bekannt werden von entsprechenden Rechtsverletzungen werden diese Inhalte umgehend entfernt.
Verlinkungen Zudem erhält unsere Internetseite Links zu externen Webseiten Dritter, auf deren Inhalte wir keinen Einfluss haben. Deshalb können wir für diese fremden Inhalte keine Gewähr übernehmen. Für die Inhalte der verlinkten Seiten ist stets der jeweilige Anbieter oder Betreiber der Seiten verantwortlich. Die verlinkten Seiten wurden zum Zeitpunkt der Verlinkung auf mögliche Rechtsverstöße überprüft. Rechtswidrige Inhalte waren zum Zeitpunkt der Verlinkung nicht erkennbar. Eine permanente inhaltliche Kontrolle der verlinkten Seiten ist jedoch ohne konkrete Anhaltspunkte einer Rechtsverletzung nicht zumutbar. Bei bekannt werden von Rechtsverletzungen werden wir derartige Links umgehend entfernen.
Urheberrecht Glück-Bringer e.V. beachtet die Urheberrechte anderer. Durch die Seitenbetreiber erstellten Inhalte und Werke auf diesen Seiten unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Beiträge Dritter sind als solche gekennzeichnet. Für redaktionelle Beiträge, die namentlich gekennzeichnet sind, liegt die Verantwortung im Sinne des Presserechts beim Autor. Die Vervielfältigung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechts bedürfen schriftlicher Zustimmung des jeweiligen Rechtsinhabers. Downloads und Kopien dieser Seite sind nur für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch gestattet.
|
Satzung
des Glück-Bringer e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Name des Vereins lautet: „Glück-Bringer e.V.“.
2. Sitz des Vereins ist Stuttgart.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er tritt auch im Sinne von § 58 Nr. 1 AO als Förderer auf, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbe-günstigter Zwecke verwendet.
2. Zweck des Vereins ist insbesondere:
Die Förderung der öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere die Bekämpfung von Krankheiten durch Unterstützung von Projekten in Afrika zum Aufbau einer Praxisklinik für Radiologie, Chirurgie, Geburtshilfe und Kinderheilkunde in Touba Mbacké im Senegal/Afrika und anderer Hilfsprogramme wie z.B. weitere kleine Kliniken in abgelegenen Gegenden in Afrika.
Die Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kul-tur- und des Völkerverständigungsgedankens durch die Förderung und enge Zu-sammenarbeit im Rahmen von Präsentationen und Gedankenaustausch zum Thema Gesundheitsförderung in Deutschland und Afrika.
Die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit zwischen Stuttgart und Sene-gal/Afrika z.B. durch Vorträge, Reisen vor Ort nach Touba Mbacké/Senegal, Geld- und Sachspenden.
Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke durch Mitgliederwerbung und Motivation mittels Öffentlich-keitsarbeit für den Verein Glück-Bringer.
Die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich aner-kannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer ange-schlossenen Einrichtungen und Anstalten durch Unterstützung der Hospizarbeit in Stuttgart.
2
3. Der Verein kann seine Satzungszwecke durch eigenes Handeln und direkte Zuwendungen verwirklichen. Er kann die Satzungszwecke aber auch durch die Beschaffung von Mitteln in Form von z.B. Beiträgen und Spenden und deren Weiterleitung an andere steuerbegüns-tigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, die diese Mittel unmittelbar für die o.g. steuerbegünstig-ten Zwecke verwenden, verwirklichen (§ 58 Nr. 1 Abgabeordnung).
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
7. Im Rahmen der mildtätigen Zwecke sollen Personen unterstützt werden, die auf die Hilfe anderer angewiesen sind und bei denen die Voraussetzungen des § 53 AO in der jeweiligen Fassung zutreffen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede erwachsene natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins bejaht oder zu fördern bereit ist.
2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung dem Vorstand gegenüber erworben, sofern dieser nicht innerhalb von vier Wochen ablehnt.
3. Die Mitgliedschaft beginnt nach Ablauf der vierwöchigen Ablehnungsfrist (§ 3 Ziff. 2) zu Beginn des Folgemonats.
4. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Über
den Mitgliedsbeitrag hinaus kann das Mitglied weitere Spenden an den Verein leisten.
5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitglied-schaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch: a) Austritt aus dem Verein b) Ausschluss aus dem Verein c) Tod
2. Die Austrittserklärung aus dem Verein hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen und wird erst mit Ablauf eines Monats nach Zugang beim Vorsitzenden wirksam. Vorstandsmitglieder haben für den Austritt eine Frist von sechs Wochen zum Quartalsende einzuhalten. 3
3. Als Ausschlussgründe kommen insbesondere in Betracht: a) ehrloses Verhalten b) Bestrafung wegen eines Verbrechens c) hartnäckige Zuwiderhandlung gegen die Vereinsinteressen d) schwere Verletzung der Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein
§ 5 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung gehören die Mitglieder des Vereins nach § 3 an.
2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr steht die Ordnung aller Angelegenheiten des Vereins zu, soweit diese nicht durch Gesetz oder diese Satzung vom Vorstand zu besorgen sind.
3. Der Mitgliederversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu: a) Beschlussfassung über Satzungsänderungen b) Bestellung und Abberufung des Vorstands c) Entlastung des Vorstands d) Bestimmung der Rechnungsprüfer e) Entgegennahme des Geschäftsberichtes f) Beschlussfassungen und die Auflösung des Vereins g) Ausschluss von Mitgliedern h) Verteilung von Mitteln des Vereins
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist.
5. Ist die Mitgliederversammlung nach § 6 Ziff. 2 nicht beschlussfähig, so kann der Vorstand am selben Tage eine neue Mitgliederversammlung zu derselben Tagesordnung abhalten, sofern auch für diese Mitgliederversammlung eine Einberufung erfolgt ist. Die Einberu-fung kann zugleich mit der Einberufung zur ersten Versammlung erfolgen. Diese neue Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereins-mitglieder beschlussfähig. In der Einberufung ist hierauf hinzuweisen.
§ 7 Durchführung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung muss zumindest einmal jährlich vom Vorstand einberufen werden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mit-glieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Zweck und Grund verlangt. 4
3. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesord-nung sowie Zeit und Ort der Versammlung zu erfolgen.
4. Den Mitgliedern soll ein schriftlicher Rechenschaftsbericht mit Darstellung der Vermö-genslage und der Einnahmen und Ausgaben eines Wirtschaftsjahres mit der Einberufung zugestellt werden. Die Finanzverwaltung eines Wirtschaftsjahres ist vom Rechnungsprüfer des „Glück-Bringer e.V.“ zu prüfen; sein Testat ist dem Rechenschaftsbericht beizufügen.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder von einem vom Vor-stand bestimmten Vertreter geleitet.
6. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste der erschienenen Mitglieder sowie ein vom Leiter der Versammlung unterzeichnetes Protokoll anzufertigen. Der Schriftführer wird zur Versammlung jeweils ernannt, falls es sich nicht um den Vorstand selbst handelt.
7. Die Abstimmungen erfolgen jeweils durch Handzeichen.
8. Eine Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder ist notwendig für Beschlüsse über: a) Ausschluss von Mitgliedern b) Satzungsänderungen c) Auflösung des Vereins Von abwesenden Mitgliedern ist ein schriftliches Abstimmungsvotum einzuholen. Für die übrigen Entscheidungen der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
9. Erscheinen zu einer Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte aller Mitglieder, kann der Vorstand die Beschlussfassung über einzelne Punkte der Tagesordnung vertagen. Dies gilt nicht im Falle von Ziff. 2.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis hat der stellvertretende Vorsitzen-de von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch zu machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Auslagenersatz steht dem Vorstand nicht zu.
2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht nach dieser Sat-zung der Mitgliederversammlung obliegen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Initiierung von Spenden b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Ta-5
gesordnung c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung d) Erstellung des Jahresberichtes e) laufende Geschäftsführung
Satzungsänderungen, welche die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke im Sinne der Abgabenordnung berühren, sind vom Vorstand unverzüglich dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
4. Bei Einberufung von Vorstandssitzungen müssen die Punkte der Tagesordnung rechtzeitig angekündigt werden. Die Ankündigungen bedürfen nicht der Schriftform. Es genügen mündliche oder telefonische Ankündigungen.
5. Der Vorstand entscheidet einstimmig. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine an-dere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentli-chen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
2. Der Verein gilt während der Liquidation nur insoweit als fortbestehend, als der Zweck der Liquidation es erfordert.
3. Die Auflösung des Vereins oder der Entzug der Rechtsfähigkeit ist durch den Liquidator öffentlich bekannt zu machen. Die Veröffentlichung hat in dem Blatt zu erfolgen, das für die Bekanntmachung des für den Sitz des Vereins zuständigen Amtsgerichtes bestimmt ist. Dem Verein bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung ihrer Forderungen aufzufordern.
§ 10 Schlussbestimmungen
Verstoßen Bestimmungen dieser Satzung gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, so gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Bestimmungen. Die übrigen Bestimmungen bleiben weiterhin gültig. Sind Bestimmungen dieser Satzung auszulegen, so ist der Vorzug derjenigen Ausle-gung zu geben, die am ehesten mit den Idealen und Vorstellungen der Satzung des „Glück-Bringer e.V.“ übereinstimmt.